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Gem. Oö. Tourismusgesetz 2018 müssen Eigentümer einer Wohnung in ganz OÖ eine jährliche Pauschale (Freizeitwohnungspauschale) entrichten, wenn die betreffende Wohnung im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) eingetragen ist und während eines Kalenderjahres länger als 26 Wochen von keiner Person als Hauptwohnsitz benützt wurde.
Infoblatt Freizeitwohnungspauschale 2024 (0.26 MB)
Formular - Erklärung.pdf (0.11 MB)
Auszug Tourismusgesetz.pdf (0.13 MB)