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Senkgruben

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Der gemeindeorganisierte Senkgrubenentsorgungsdienst unter dem Namen „rollender Kanal“ wird ab sofort auch im Gemeindegebiet Gaspoltshofen angeboten. Somit wird eine zusätzliche Möglichkeit der Abwasserentsorgung für Objekte, die nicht an den Ortskanal angeschlossen werden können, verwirklicht.

Anträge erhalten Sie auf dem Gemeindeamt, in der Folge werden Sie von einem Mitarbeiter des Bauhofes besucht, der mit Ihnen Einzelheiten bespricht (insbesondere Lage der Senkgrube, Zufahrtsmöglichkeit, Ansaugstutzen). In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass jeder Hauseigentümer, dessen Objekt nicht an eine öffentliche oder wasserrechtlich bewilligte Abwasserentsorgungs- oder –reinigungsanlage (sprich: Ortskanal, Kläranlage oder „Rollender Kanal“) angeschlossen ist, zur Führung von Entsorgungsnachweisen verpflichtet ist. Mit diesem Entsorgungsnachweis ist jede Entsorgung von Abwässern zu dokumentieren, vom jeweiligen Entsorger zu unterschreiben und mindesten 5 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Nachstehend finden Sie einen Auszug aus dem Abwasserentsorgungsgesetz, in dem die Entsorgungsdienste und –nachweise gesetzlich geregelt sind:

 

Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 (LGBl. Nr. 27/2001)

§ 17 Entsorgungsdienst; Entsorgungsnachweis

 

(1) Die Gemeinde kann zur Erleichterung der Entsorgung der Senkgrubeninhalte gemäß § 16 Abs. 1 und 2 sowie der Klärschlämme aus Kleinkläranlagen gemäß § 16 Abs. 4 einen Entsorgungsdienst einrichten. Sie kann sich dazu auch Dritter bedienen.

 

(2) Wird die Entsorgung nicht durch einen von der Gemeinde eingerichteten oder von ihr beauftragten Entsorgungsdienst oder durch eine landwirtschaftliche Abwasserverwertungsgemeinschaft (§ 8 Oö. Bodenschutzgesetz 1991) vorgenommen, hat der Entsorgungspflichtige schriftliche Nachweise darüber zu führen, dass er seinen Entsorgungsverpflichtungen nachgekommen ist.

 

(3) Der Entsorgungsnachweis hat die aus dem Muster der Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Diese Nachweise sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Behörde ist berechtigt, jederzeit in diese Nachweise Einsicht zu nehmen; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und die Entsorgungsnachweise zu übermitteln.